BFSG und reine Unternehmenswebsites: Wann gilt Ihre Seite nur als Information, wann als elektronische Dienstleistung?

Illustration einer Unternehmenswebsite mit Entscheidungsbaum zu BFSG-Pflichten
Illustration einer Unternehmenswebsite mit Entscheidungsbaum zu BFSG-Pflichten

BFSG und reine Unternehmenswebsites: Wann gilt Ihre Seite nur als Information, wann als elektronische Dienstleistung?

Viele Unternehmen stellen 2026 dieselbe Frage: Ist die eigene Website nur eine digitale Visitenkarte, oder fällt sie als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr nach BFSG bereits in den gesetzlichen Anwendungsbereich?

Genau hier liegt die Unsicherheit. Eine reine Unternehmenswebsite ohne vertragsbezogene Nutzerpfade wird häufig anders zu bewerten sein als ein Auftritt, über den Verbraucher Verträge anbahnen, buchen, abschließen, verwalten oder bezahlen können. Die Abgrenzung ist jedoch nicht immer schwarz-weiß. Deshalb lohnt sich ein nüchterner Praxistest.

Die kurze Orientierung lautet:

  • Eher nicht im BFSG-Scope: reine Informationswebsite ohne Bestell-, Buchungs-, Login-, Antrags- oder Bezahlfunktion.
  • Eher im BFSG-Scope: Website oder App zielt auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags ab oder bildet wesentliche Vertragsfunktionen digital ab.
  • Graubereich: Seiten mit Anfrage-, Termin-, Angebots-, Konfigurator- oder Portal-Funktionen, bei denen Information und Vertragspfad ineinander übergehen.

Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Er hilft Ihnen aber, typische Fälle sachlich einzuordnen und die größten Risiken schnell zu erkennen.

Der Kernbegriff: Was sind „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ nach BFSG?

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit fasst den Begriff auf Basis von § 2 Nr. 26 BFSG so zusammen: Es geht um Telemedien-Dienstleistungen über Websites oder mobile Anwendungen, die auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.

Für die Praxis sind vor allem drei Prüfsteine entscheidend:

  1. Verbraucherbezug: Richten sich die Inhalte oder Funktionen an Endkundinnen und Endkunden?
  2. Vertraglicher Bezug: Können Interessenten einen Vertrag anbahnen, abschließen oder verwalten?
  3. Digitale Funktionalität: Passiert das über Website oder App, nicht nur offline?

Wenn alle drei Punkte klar erfüllt sind, steigt das BFSG-Risiko deutlich.

Schnelltest in 5 Minuten: Reine Informationswebsite oder elektronische Dienstleistung?

Gehen Sie Ihre Website einmal von oben nach unten durch. Sobald Sie einen Punkt mit „Ja“ beantworten, sind Sie nicht mehr nur im klassischen Image-Website-Bereich.

Stufe 1: Reine Information

Ihre Seite ist eher eine Informationswebsite, wenn sie im Wesentlichen nur diese Funktionen bietet:

  • Unternehmen, Leistungen und Team vorstellen
  • Standort, Öffnungszeiten und Kontaktmöglichkeiten nennen
  • Inhalte, Blogbeiträge oder Referenzen veröffentlichen
  • PDFs oder Broschüren rein informativ bereitstellen

Typisches Beispiel: Eine Kanzlei- oder Agenturseite mit Leistungsübersicht, Teamprofilen und Kontaktformular zur allgemeinen Kontaktaufnahme.

Wichtig: Auch hier bleibt Barrierefreiheit fachlich sinnvoll. Rechtlich ist die Lage aber oft weniger eindeutig als bei echten Vertrags- oder Bestellpfaden.

Stufe 2: Klare Indikatoren für elektronische Dienstleistung

Ihre Seite spricht deutlich für einen BFSG-relevanten elektronischen Geschäftsverkehr, wenn Nutzer dort:

  • Produkte direkt kaufen können
  • Termine oder Leistungen verbindlich buchen können
  • digitale Verträge abschließen oder kündigen können
  • Kundenkonten anlegen und Leistungen verwalten können
  • Zahlungen digital auslösen können
  • Authentifizierung, Identifizierung oder Signaturfunktionen durchlaufen

Dann bewegen Sie sich sehr wahrscheinlich im Anwendungsbereich der elektronischen Dienstleistung, selbst wenn die Startseite wie eine normale Unternehmenswebsite aussieht.

Stufe 3: Graubereich mit Prüfbedarf

Besonders sorgfältig sollten Sie hinschauen, wenn Ihre Seite eines oder mehrere dieser Elemente enthält:

  • Terminbuchung mit verbindlicher Bestätigung
  • Anfrageformular mit konkreter Produktauswahl oder Konfiguration
  • Preisrechner, Tarifrechner oder Konfiguratoren
  • Download von Vertragsunterlagen direkt im Abschlussprozess
  • Kundenportal oder Login für Rechnungen, Verträge, Support oder Self-Service
  • eingebundene Dritttools für Buchung, Checkout oder Zahlungsabwicklung

Hier reicht das Label „reine Informationswebsite“ oft nicht mehr aus.

Entscheidend ist nicht die Startseite, sondern der Nutzerpfad

Ein häufiger Denkfehler ist, nur die öffentliche Startseite zu betrachten. Für die Einordnung zählt aber der gesamte digitale Pfad, den Verbraucher tatsächlich nutzen.

Eine Website kann nach außen wie eine klassische Firmenpräsenz wirken und trotzdem BFSG-relevant sein, wenn dahinter Funktionen wie diese liegen:

  • „Termin jetzt online buchen“
  • „Kostenpflichtig registrieren“
  • „Tarif auswählen und abschließen“
  • „Im Kundenkonto Vertrag verwalten“
  • „Rechnung online bezahlen“

Die FAQ der Bundesfachstelle deuten zudem klar in Richtung einer weiten Betrachtung der gesamten Website oder App, nicht nur einzelner Checkout-Seiten. Für Unternehmen ist das wichtig: Wer nur den letzten Bestellschritt prüft, setzt meist zu eng an.

Fallbeispiele: Wo die Grenze in der Praxis oft verläuft

Fall 1: Reine Unternehmenswebsite

Sie präsentieren Leistungen, veröffentlichen Referenzen und nennen Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse. Ein Kontaktformular dient nur der allgemeinen Anfrage.

Einordnung: Eher außerhalb des BFSG-Kerns für elektronische Dienstleistungen, sofern kein konkreter digitaler Vertragspfad dahinterliegt.

Fall 2: Website mit Online-Terminbuchung

Nutzer wählen online eine Leistung, einen Termin und erhalten eine verbindliche Bestätigung.

Einordnung: Deutlich näher am BFSG-Scope. Je stärker die Buchung auf einen Verbrauchervertrag zielt, desto eher spricht das für eine elektronische Dienstleistung.

Fall 3: SaaS-Landingpage mit Self-Service-Registrierung

Die Website erklärt das Produkt. Gleichzeitig können Verbraucher ein Konto anlegen, ein Paket wählen, bezahlen und die Leistung direkt nutzen.

Einordnung: Sehr wahrscheinlich im Scope. Relevant sind nicht nur Landingpage und Checkout, sondern auch Login, Kontoerstellung, Zahlungsfluss und Kundenportal.

Mehr dazu lesen Sie auch in unserem Ratgeber zu BFSG für SaaS und Kundenportale.

Fall 4: Unternehmensseite mit Shop-Link zu externer Subdomain

Die Hauptseite ist informativ, aber ein klar sichtiger „Jetzt kaufen“-Button führt in einen externen Shop.

Einordnung: Der Shop-Pfad ist der kritische Teil. Organisatorisch und technisch sollte er nicht als fremdes Nebenthema behandelt werden. Für Nutzer ist es ein zusammenhängendes Angebot.

Für den Shop-spezifischen Teil hilft unsere Checkliste für Onlineshops.

Was ist mit Kontaktformularen, Angebotsanfragen und „unverbindlich anfragen“?

Das ist einer der typischen Graubereiche.

Ein schlichtes Kontaktformular („Name, E-Mail, Nachricht“) ist noch kein automatischer Beleg für elektronischen Geschäftsverkehr im BFSG-Sinne. Anders kann es aussehen, wenn das Formular bereits wesentliche Vertragsschritte übernimmt, etwa:

  • Auswahl eines konkreten Tarifs oder Pakets
  • verbindliche Terminreservierung
  • Upload vertragsrelevanter Unterlagen
  • strukturierte Leistungsbestellung
  • Übergang direkt in Zahlung oder Kundenkonto

Praktisch gilt: Je mehr Ihr Formular einem digitalen Bestell- oder Buchungsprozess ähnelt, desto schwächer wird das Argument „reine Informationswebsite“.

Wenn Sie zuerst die Bedienbarkeit Ihrer Formulare absichern möchten, starten Sie mit diesen Ratgebern:

BFSG Kleinunternehmer: Entwarnung oder trügerische Sicherheit?

Viele suchen in diesem Zusammenhang nach BFSG Kleinunternehmer. Das ist verständlich, aber gefährlich verkürzt.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen ist eng. Zudem muss zunächst sauber geklärt werden, welche Dienstleistung überhaupt vorliegt und ob Sie sich tatsächlich auf die Ausnahme stützen können. Für die Praxis heißt das:

  • Prüfen Sie zuerst den Scope Ihrer Website.
  • Prüfen Sie erst danach mögliche Ausnahmen.
  • Verlassen Sie sich nicht darauf, dass „klein“ automatisch „nicht betroffen“ bedeutet.

Eine vertiefte Einordnung finden Sie in unserem Artikel BFSG für Kleinunternehmer: Bin ich betroffen?.

Priorisierung: Was Sie sofort prüfen sollten, wenn Ihre Seite nicht mehr rein informativ ist

Wenn Ihre Website auch nur teilweise in Richtung elektronischer Dienstleistung geht, prüfen Sie zuerst diese risikoreichen Bereiche:

1. Buchung, Bestellung, Registrierung

Kann ein Nutzer den gesamten Kernprozess ohne Maus, ohne Rätsel und ohne Abbruch durchlaufen?

2. Formulare und Fehlermeldungen

Sind Felder sauber beschriftet, Fehler verständlich und Fokuszustände sichtbar?

3. Login, Authentifizierung, Zahlung

Gerade diese Funktionen nennt die Bundesfachstelle ausdrücklich als kritische Bestandteile elektronischer Dienstleistungen.

4. Dokumente im Prozess

Werden PDFs, Preisblätter oder Vertragsdokumente im Abschluss- oder Serviceprozess genutzt, sollten auch diese in die Prüfung einbezogen werden.

5. Drittsysteme

Cookie-Banner, Buchungstools, Payment-Widgets und eingebettete Portale sind häufig echte Blocker. Auslagern schützt nicht vor Nutzungsproblemen.

80/20-Sofortcheck für Entscheider

Wenn Sie heute nur 20 Minuten investieren wollen, gehen Sie in dieser Reihenfolge vor:

  1. Öffnen Sie Ihre Website ohne Maus und navigieren Sie nur mit Tab, Shift+Tab, Enter und Leertaste.
  2. Testen Sie genau den Pfad, der dem Vertragsabschluss am nächsten kommt: Buchung, Anfrage, Registrierung, Login oder Zahlung.
  3. Prüfen Sie, ob jeder Button einen verständlichen Namen hat und jeder Formularfehler konkret erklärt wird.
  4. Kontrollieren Sie, ob der Tastaturfokus jederzeit sichtbar bleibt.
  5. Notieren Sie alle Stellen, an denen Nutzer hängen bleiben, zurückspringen oder raten müssen.

Wenn dabei Probleme auftreten, haben Sie bereits eine belastbare Arbeitsliste, auch wenn die juristische Einordnung im Detail noch offen ist.

Für den generellen Schnellstart empfehlen wir auch:

Fazit: „Reine Informationswebsite“ ist kein Etikett, sondern eine Funktionsfrage

Ob Ihre Seite nur informiert oder bereits als elektronische Dienstleistung im Sinne des BFSG einzuordnen ist, entscheidet sich nicht am Design und nicht an der Selbsteinschätzung des Unternehmens. Entscheidend ist, was Verbraucher auf der Website tatsächlich tun können.

Sobald Ihre Website Verträge vorbereitet, Buchungen verbindlich macht, Konten verwaltet oder Zahlungen ermöglicht, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Sie im BFSG-Scope sind, deutlich an. Wo die Abgrenzung unscharf bleibt, sollten Sie die Unsicherheit nicht als Entwarnung lesen, sondern als Signal für eine strukturierte Prüfung.

Wenn Sie eine belastbare Ersteinschätzung für Ihre Nutzerpfade möchten, starten Sie mit unserem BFSG Webcheck.

Quellen

  • Bundesfachstelle Barrierefreiheit, FAQ zu Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr: https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Fachwissen/Produkte-und-Dienstleistungen/Barrierefreiheitsstaerkungsgesetz/FAQ-elektronischer-Geschaeftsverkehr/faq-elektronischer-Geschaeftsverkehr_node
  • Bundesfachstelle Barrierefreiheit, FAQ zum BFSG: https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Fachwissen/Produkte-und-Dienstleistungen/Barrierefreiheitsstaerkungsgesetz/FAQ/faq_node.html
  • Gesetze im Internet, BFSG: https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Leitlinien für die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes: https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/SharedDocs/Downloads/DE/Externe-Veroeffentlichungen/bmas-leitlinien-bfsg.pdf?__blob=publicationFile

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Gerade bei Mischmodellen aus Information, Anfrage, Buchung und Self-Service können rechtliche Graubereiche bestehen.

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