Ist meine Website vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betroffen?

Illustration zum Ratgeber: Ist meine Website vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betroffen?
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Meta Title: Gilt das BFSG für meine Website? Schneller Check für 2025

Meta Description: Ab Juni 2025 gilt das BFSG. Ist Ihre Website betroffen? Finden Sie mit unserer einfachen Entscheidungslogik schnell heraus, ob Sie handeln müssen.


Ist meine Website vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betroffen?

Ab dem 28. Juni 2025 tritt in Deutschland eine weitreichende gesetzliche Neuerung in Kraft: das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es verpflichtet erstmals auch viele privatwirtschaftliche Unternehmen, ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Die häufigste Frage, die sich Unternehmer jetzt stellen, lautet: Gilt das auch für mich?

Dieser Artikel bietet eine klare Entscheidungslogik, mit der Sie schnell einschätzen können, ob Ihre Website oder Ihr Onlineshop unter das neue Gesetz fällt.

Wer ist vom BFSG grundsätzlich betroffen? Die Kernregel

Das BFSG zielt darauf ab, den Alltag für Menschen mit Behinderungen zu erleichtern, indem es den Zugang zu Produkten und Dienstleistungen verbessert. Der Fokus liegt dabei klar auf dem Verbrauchergeschäft (B2C).

Die Regel lautet: Wenn Sie als Unternehmen Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher verkaufen oder zur Verfügung stellen, sind Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit vom BFSG betroffen. Dies gilt unabhängig von Ihrer Unternehmensgröße oder Ihrem Umsatz, auch wenn es eine sehr eng gefasste Ausnahme für Kleinstunternehmen gibt (dazu später mehr).

Die entscheidende Frage: Bieten Sie online Verträge oder Verkäufe an?

Der Geltungsbereich des Gesetzes wird über die Art Ihrer Online-Präsenz konkretisiert. Es geht nicht um eine reine Visitenkarten-Website. Relevant wird es, wenn Ihre Website oder App als Vertriebs- oder Dienstleistungskanal dient.

Fragen Sie sich, ob einer der folgenden Punkte auf Sie zutrifft:

  • E-Commerce: Betreiben Sie einen Onlineshop, in dem Kunden Produkte direkt kaufen können?
  • Dienstleistungsverträge: Können Nutzer über Ihre Website Verträge abschließen? (z.B. für Telekommunikation, Bankdienstleistungen, Versicherungen)
  • Buchungsplattformen: Bieten Sie die Möglichkeit, Termine, Reisen, Tickets oder andere Dienstleistungen online zu buchen?
  • Digitale Produkte: Verkaufen oder streamen Sie E-Books, Software, Videos oder Musik an Endkunden?
  • Plattformen & Apps: Stellen Sie eine mobile Anwendung (App) zur Verfügung, die eine der oben genannten Funktionen erfüllt?

Wenn Sie eine dieser Fragen mit "Ja" beantworten, ist die Wahrscheinlichkeit extrem hoch, dass Sie handeln müssen.

Der schnelle Entscheidungsbaum: Bin ich betroffen?

Gehen Sie diese drei Fragen durch. Wenn Sie alle mit "Ja" beantworten, fallen Sie mit sehr großer Sicherheit in den Anwendungsbereich des BFSG.

  1. Sind Sie ein in der EU ansässiges Unternehmen, das Produkte oder Dienstleistungen anbietet?

    • JA -> Weiter zu Frage 2.
    • NEIN -> Sie sind wahrscheinlich nicht betroffen.
  2. Richten sich diese Angebote (auch) an Verbraucher in Deutschland (B2C)?

    • JA -> Weiter zu Frage 3.
    • NEIN (reines B2B-Geschäft) -> Sie sind wahrscheinlich nicht betroffen, sollten aber die weitere Entwicklung beobachten.
  3. Werden diese Angebote über eine Website oder eine mobile App verkauft, gebucht oder abgeschlossen?

    • JA -> Herzlichen Glückwunsch, Sie sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom BFSG betroffen!
    • NEIN (z.B. reine Informations- oder Image-Website ohne Verkaufsfunktion) -> Sie sind wahrscheinlich nicht direkt betroffen.

Gibt es Ausnahmen? Die Kleinstunternehmer-Regel

Das Gesetz sieht eine Ausnahme für "Kleinstunternehmen" vor, die Dienstleistungen anbieten. Ein Kleinstunternehmen ist definiert als ein Unternehmen, das:

  • weniger als 10 Personen beschäftigt und
  • einen Jahresumsatz von maximal 2 Millionen Euro hat.

Aber Achtung: Diese Ausnahme ist mit Vorsicht zu genießen! Sie gilt nicht für den Verkauf von Produkten (E-Commerce). Ein Onlineshop, egal wie klein, fällt immer unter das BFSG. Zudem kann die Ausnahme als "unverhältnismäßige Belastung" ausgelegt werden, was im Streitfall nachgewiesen werden muss. Sich allein darauf zu verlassen, ist riskant.

Was bedeutet das jetzt für meine Website?

Wenn Sie vom BFSG betroffen sind, muss Ihre Website die Anforderungen der europäischen Norm EN 301 549 erfüllen. Diese Norm basiert maßgeblich auf den international anerkannten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in der Version 2.1 auf Konformitätsstufe AA.

Das bedeutet konkret: Ihre Website muss für Menschen mit unterschiedlichen Einschränkungen (z.B. Sehbehinderungen, motorische Einschränkungen, Hörverlust) wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein.

Sie sind sich unsicher, ob Ihre Website die Kriterien erfüllt? Der erste Schritt ist eine professionelle Analyse.


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Quellen

Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient der allgemeinen Information. Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen spezialisierten Anwalt.


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