BFSG FAQ: 60 Fragen & Antworten

FAQ-Hub: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und digitale Barrierefreiheit für Unternehmen
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) markiert einen Wendepunkt für die digitale Landschaft in Deutschland. Es verpflichtet ab dem 28. Juni 2025 zahlreiche privatwirtschaftliche Akteure, ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen – insbesondere Websites und mobile Anwendungen – barrierefrei zu gestalten. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen eine uneingeschränkte Teilhabe am digitalen Leben zu ermöglichen. Diese Neuregelung, basierend auf dem European Accessibility Act (EAA), schafft neue Standards und Pflichten, die weit über den öffentlichen Sektor hinausgehen. Für Unternehmen, Onlineshop-Betreiber und Agenturen ist es entscheidend, die Anforderungen zu verstehen und rechtzeitig umzusetzen, um rechtliche Risiken zu vermeiden und neue Zielgruppen zu erschließen. Dieser FAQ-Hub beantwortet die 60 wichtigsten Fragen.
Inhaltsverzeichnis
- Geltungsbereich & Betroffene
- Fristen & Pflichten
- Technische Anforderungen (WCAG/BITV/EN 301 549)
- Umsetzung & Tests
- Kosten & Aufwand
- Risiken, Bußgelder & Abmahnungen
- Dokumentation & Barrierefreiheitserklärung
- Onlineshops, Apps & Medien
Geltungsbereich & Betroffene
### Wer ist vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betroffen?
Vom BFSG sind die meisten Unternehmen betroffen, die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher in der EU anbieten. Der Fokus liegt auf dem B2C-Geschäft. Konkret umfasst dies Hersteller, Händler, Importeure und Dienstleister. Ein klassisches Beispiel ist der Betreiber eines Onlineshops, der Waren an Endkunden verkauft. Aber auch Anbieter von Apps, E-Books oder digitalen Ticketsystemen fallen darunter. Entscheidend ist nicht die Unternehmensgröße, sondern die Art des Angebots. Ausnahmen gibt es nur für Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von unter 2 Millionen Euro, sofern sie ausschließlich Dienstleistungen anbieten. Bei Produktanbietern gilt diese Ausnahme jedoch nicht.
### Gilt das BFSG auch für B2B-Unternehmen?
Grundsätzlich zielt das BFSG auf Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher (B2C) ab. Reine B2B-Angebote sind vordergründig nicht betroffen. Die Abgrenzung ist in der Praxis jedoch oft unscharf. Viele Unternehmenswebsites richten sich sowohl an Geschäfts- als auch an Privatkunden (Mischkunden). Sobald ein digitales Angebot auch von Verbrauchern genutzt werden kann, greift das Gesetz. Ein Hersteller von Büromöbeln, der über seine Website auch an Privatpersonen verkauft, muss diese barrierefrei gestalten. Unternehmen sollten ihre Angebote daher genau prüfen. Eine klare Trennung der Vertriebskanäle kann helfen, den Geltungsbereich eindeutig zuzuordnen und den Umsetzungsaufwand zu definieren.
### Was ist mit Vereinen, NGOs oder gemeinnützigen Organisationen?
Auch Vereine und gemeinnützige Organisationen können vom BFSG betroffen sein, sobald sie als "Wirtschaftsakteur" auftreten. Dies ist der Fall, wenn sie regelmäßig und in einem gewissen Umfang Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten. Ein Sportverein, der online Tickets für seine Spiele verkauft, oder eine NGO, die einen Onlineshop für Merchandise betreibt, fällt in der Regel unter das Gesetz. Rein ideelle Tätigkeiten, Spendenaufrufe oder die bloße Bereitstellung von Informationen ohne kommerziellen Charakter sind meist ausgenommen. Die Rechtsform ist nicht entscheidend; es zählt die wirtschaftliche Tätigkeit. Tipp: BFSG Check starten.
### Sind Kleinstunternehmen vollständig vom BFSG ausgenommen?
Kleinstunternehmen, die ausschließlich Dienstleistungen anbieten und weniger als 10 Mitarbeitende sowie einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von maximal 2 Millionen Euro haben, sind von den Pflichten des BFSG ausgenommen. Aber Achtung: Diese Ausnahme gilt explizit nicht für Unternehmen, die Produkte herstellen, importieren oder handeln. Ein kleiner Onlineshop, der physische Waren verkauft, muss seine Website und den Bestellprozess barrierefrei gestalten, unabhängig von der Mitarbeiterzahl. Die Ausnahme ist also sehr eng gefasst. Für Dienstleister bietet sie eine Erleichterung, doch sobald Produkte ins Spiel kommen, entfällt der Schutz.
### Was zählt als "Produkt" und was als "Dienstleistung" im Sinne des BFSG?
Das BFSG definiert "Produkte" als serienmäßig hergestellte, körperliche Gegenstände, die als solche in Verkehr gebracht werden, sowie Software. Dazu zählen Computer, Smartphones, E-Book-Reader oder auch Betriebssysteme. "Dienstleistungen" sind hingegen entgeltlich erbrachte Leistungen für Verbraucher. Im digitalen Kontext sind das vor allem E-Commerce, Bankdienstleistungen, Personenbeförderungsdienste (z. B. Ticket-Apps), Streaming-Dienste und elektronische Kommunikationsdienste. Eine Website oder eine App wird meist als Teil einer Dienstleistung betrachtet, insbesondere im E-Commerce. Die Barrierefreiheit muss sich auf die Schnittstellen beziehen, über die die Dienstleistung für den Nutzer zugänglich gemacht wird. Tipp: BFSG Check starten.
### Gilt das Gesetz auch für Websites, die vor 2025 erstellt wurden?
Ja, das Gesetz gilt für alle Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher angeboten werden. Das Erstellungsdatum der Website oder App ("Bestandsschutz") spielt keine Rolle. Wenn ein Onlineshop im Jahr 2020 erstellt wurde und nach dem Stichtag weiterhin betrieben wird, muss er die Anforderungen erfüllen. Es gibt eine Übergangsfrist: Dienstleistungen, die vor dem Stichtag erbracht wurden, dürfen noch bis maximal 28. Juni 2030 in der alten Form weiterlaufen, sofern keine "wesentlichen Änderungen" vorgenommen werden. Ein Relaunch oder die Einführung neuer, wichtiger Funktionen wird jedoch als wesentliche Änderung gewertet und macht eine sofortige Anpassung erforderlich.
Fristen & Pflichten
### Welche zentrale Frist müssen Unternehmen beachten?
Die entscheidende Frist ist der 28. Juni 2025. Ab diesem Datum müssen alle neuen Produkte und Dienstleistungen, die in den Geltungsbereich des BFSG fallen, die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Das bedeutet, dass beispielsweise jeder Onlineshop, der an diesem Tag oder danach an den Start geht, von Beginn an barrierefrei sein muss. Für bestehende Angebote gibt es abgestufte Übergangsregelungen. Unternehmen sollten diesen Stichtag als festen Meilenstein in ihrer Projektplanung verankern, da eine verspätete Umsetzung zu Bußgeldern und Abmahnungen führen kann. Warten ist keine Option, denn die Anpassungen erfordern Zeit für Konzeption, Umsetzung und Tests.
### Gibt es Übergangsfristen für bestehende Websites und Apps?
Ja, es gibt Übergangsfristen, aber sie sind an Bedingungen geknüpft. Dienstleistungen, die über Verträge mit einer festen Laufzeit erbracht werden und bereits vor dem 28. Juni 2025 aktiv waren, können bis zum Vertragsende, längstens jedoch bis zum 28. Juni 2030, unverändert weiterlaufen. Für andere bestehende Dienstleistungen gilt: Solange keine "wesentliche Änderung" vorgenommen wird, müssen sie erst ab 2030 konform sein. Was genau eine wesentliche Änderung ist, ist nicht abschließend definiert. Ein kompletter Relaunch, die Integration eines neuen Bezahlsystems oder fundamental neue Nutzerfunktionen werden aber mit Sicherheit darunterfallen. Sich auf diese Frist zu verlassen, ist riskant. Tipp: BFSG Check starten.
### Was sind die Kernpflichten der Unternehmen laut BFSG?
Die Kernpflichten für betroffene Unternehmen sind vierfach. Erstens: Sie müssen sicherstellen, dass ihre Produkte und Dienstleistungen die festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Zweitens: Sie müssen eine "Konformitätsbewertung" durchführen, also intern prüfen und dokumentieren, ob die Anforderungen eingehalten werden. Drittens: Es muss eine "Barrierefreiheitserklärung" erstellt und veröffentlicht werden, die den Nutzer über den Stand der Barrierefreiheit und Kontaktmöglichkeiten informiert. Viertens: Sie müssen auf Beschwerden von Nutzern reagieren können und ein Verfahren zur Bearbeitung von Feedback zur Barrierefreiheit einrichten. Diese Pflichten erfordern einen strukturierten Prozess im Unternehmen.
### Was passiert, wenn eine Website grundlegend überarbeitet wird (Relaunch)?
Ein grundlegender Relaunch einer Website oder App nach dem 28. Juni 2025 wird als "wesentliche Änderung" gewertet. Das hat zur Folge, dass alle Übergangsfristen für Bestandsseiten erlöschen. Die Website muss mit dem Datum des Relaunches vollständig den Anforderungen des BFSG entsprechen. Dies sollten Agenturen und Unternehmen bei der Planung von Website-Projekten unbedingt berücksichtigen. Barrierefreiheit darf nicht länger ein optionales Add-on sein, sondern muss von Anfang an als zentraler Bestandteil des Konzepts und des Budgets eingeplant werden. Ein nachträgliches "Reparieren" ist meist teurer und aufwendiger als eine von Beginn an barrierefreie Entwicklung (Accessibility-by-Design). Tipp: BFSG Check starten.
### Wer ist im Unternehmen für die Umsetzung verantwortlich?
Die Verantwortung liegt formal bei der Geschäftsführung des jeweiligen "Wirtschaftsakteurs" (Hersteller, Händler, Dienstleister). In der Praxis ist die Umsetzung eine bereichsübergreifende Aufgabe. Die IT- und Entwicklungsabteilungen sind für die technische Realisierung zuständig. Das Marketing- und Redaktionsteam muss bei der Erstellung von Inhalten (Texte, Bilder, Videos) auf Barrierefreiheit achten. Die Rechtsabteilung sollte die Konformitätserklärung und die rechtlichen Rahmenbedingungen prüfen. Es empfiehlt sich, einen zentralen Barrierefreiheits-Beauftragten zu benennen, der die Koordination übernimmt, das Wissen im Unternehmen bündelt und als Ansprechpartner für alle Beteiligten fungiert.
### Müssen auch interne Systeme (z. B. Intranet) barrierefrei sein?
Das BFSG zielt primär auf Produkte und Dienstleistungen ab, die für Verbraucher bestimmt sind. Interne Systeme wie das Intranet, CRM- oder HR-Software, die ausschließlich von Mitarbeitenden genutzt werden, fallen in der Regel nicht unter den Geltungsbereich des BFSG. Allerdings gibt es andere rechtliche Grundlagen, die die Barrierefreiheit am Arbeitsplatz fordern, beispielsweise das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und die Sozialgesetzgebung. Unternehmen haben eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitarbeitenden, zu der auch die Bereitstellung barrierefreier Arbeitsmittel gehört. Auch wenn das BFSG es nicht direkt vorschreibt, ist die barrierefreie Gestaltung interner Systeme ein wichtiger Schritt zur Inklusion und Mitarbeiterbindung.
Technische Anforderungen (WCAG/BITV/EN 301 549)
### Welcher technische Standard ist für Websites maßgeblich?
Der zentrale technische Standard, auf den sich das BFSG bezieht, ist die Europäische Norm EN 301 549. Diese Norm legt Anforderungen an die Barrierefreiheit von IKT-Produkten und -Dienstleistungen fest. Für Web-Inhalte (Websites, Onlineshops, Web-Anwendungen) verweist die EN 301 549 wiederum direkt auf die international anerkannten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). In der Praxis bedeutet das: Eine Website, die die Erfolgskriterien der WCAG auf der Konformitätsstufe AA erfüllt, ist in der Regel auch konform mit der EN 301 549 und somit mit dem BFSG. Die WCAG sind der De-facto-Standard und die wichtigste Arbeitsgrundlage für Designer, Entwickler und Redakteure.
### Was genau sind die WCAG und welche Version ist relevant?
Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) sind ein internationaler Standard, der vom World Wide Web Consortium (W3C) entwickelt wird. Sie definieren, wie Webinhalte für Menschen mit Behinderungen zugänglich gemacht werden können. Die Richtlinien basieren auf vier Prinzipien: Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit. Relevant für das BFSG ist die jeweils aktuelle, im EU-Amtsblatt veröffentlichte Version, derzeit die WCAG 2.1. Es gibt drei Konformitätsstufen: A (niedrigste), AA (mittlere) und AAA (höchste). Für das BFSG ist die Konformitätsstufe AA der angestrebte Standard. Tipp: BFSG Check starten.
### Was ist der Unterschied zwischen WCAG, BITV und EN 301 549?
Diese drei Regelwerke sind eng miteinander verknüpft. Die WCAG sind der globale Basis-Standard für Webinhalte. Die EN 301 549 ist eine europäische Norm, die Anforderungen für verschiedenste digitale Produkte und Dienste festlegt; für Web-Inhalte übernimmt sie die WCAG AA-Kriterien und ergänzt sie um wenige Punkte. Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) ist die deutsche Umsetzung dieser Anforderungen für öffentliche Stellen des Bundes. Für die Privatwirtschaft ist die EN 301 549 (und damit indirekt die WCAG 2.1 AA) die rechtsverbindliche Messlatte, auf die das BFSG verweist. Die BITV kann als nützliche Interpretationshilfe dienen, ist aber formal nicht für private Unternehmen bindend.
### Muss meine Website die Konformitätsstufe WCAG AAA erreichen?
Nein, das BFSG fordert die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, die in der Regel der Konformitätsstufe WCAG AA entsprechen. Stufe A umfasst die grundlegendsten Anforderungen, während AA der international etablierte Standard für gute Barrierefreiheit ist. Die Stufe AAA enthält sehr weitreichende Kriterien, deren Erfüllung oft nicht für alle Inhalte und Funktionen möglich oder sinnvoll ist. Eine vollständige AAA-Konformität wird vom Gesetzgeber nicht verlangt. Die Konzentration sollte darauf liegen, alle A- und AA-Kriterien der WCAG 2.1 zuverlässig zu erfüllen. Einzelne AAA-Kriterien können als "Best Practice" umgesetzt werden, sind aber keine rechtliche Pflicht.
### Was sind die vier Prinzipien der WCAG?
Die WCAG basieren auf vier fundamentalen Prinzipien, die die Grundlage für den Zugang zu digitalen Inhalten bilden.
- Wahrnehmbarkeit: Informationen und Bedienelemente müssen so darstellbar sein, dass Nutzer sie wahrnehmen können. Das bedeutet z.B. Alternativtexte für Bilder oder Untertitel für Videos.
- Bedienbarkeit: Komponenten der Benutzeroberfläche und die Navigation müssen bedienbar sein. Alles muss per Tastatur erreichbar sein, es darf keine "Tastaturfallen" geben.
- Verständlichkeit: Informationen und die Bedienung der Benutzeroberfläche müssen verständlich sein. Die Sprache des Inhalts muss maschinenlesbar sein und Fehlermeldungen müssen klar formuliert sein.
- Robustheit: Inhalte müssen robust genug sein, damit sie von einer Vielzahl von Benutzeragenten, einschließlich assistiver Technologien (z.B. Screenreader), zuverlässig interpretiert werden können. Dies erfordert sauberen, standardkonformen Code.
### Gibt es ein offizielles Zertifikat für BFSG-Konformität?
Nein, es gibt keine offizielle, staatliche Zertifizierungsstelle, die ein "BFSG-Siegel" oder ein rechtsverbindliches Zertifikat ausstellt. Die Verantwortung für die Konformität liegt beim Unternehmen selbst. Dieses muss in einem internen Prozess, der sogenannten "Konformitätsbewertung", prüfen und dokumentieren, dass die Anforderungen erfüllt sind. Unternehmen können externe Dienstleister beauftragen, sie bei dieser Prüfung zu unterstützen und Audits (z.B. einen BITV-Test) durchzuführen. Die Ergebnisse solcher Tests dienen als Nachweis für die Konformitätsbewertung, sind aber kein "offizielles Zertifikat". Tipp: BFSG Check starten.
Umsetzung & Tests
### Wie startet man ein Projekt zur Umsetzung der Barrierefreiheit?
Ein solches Projekt beginnt idealerweise mit einer Bestandsaufnahme. Führen Sie einen initialen Accessibility-Audit (z.B. nach WCAG 2.1 AA) Ihrer bestehenden Website oder App durch. Dies kann mithilfe von automatisierten Test-Tools und manueller Prüfung durch Experten geschehen. Das Ergebnis ist eine Liste von Mängeln und priorisierten Handlungsempfehlungen. Auf dieser Basis erstellen Sie einen Projektplan und definieren Verantwortlichkeiten. Schulen Sie Ihre Teams (Entwicklung, Design, Redaktion), um das notwendige Wissen aufzubauen. Planen Sie ausreichend Budget und Zeitressourcen ein. Der Schlüssel ist, Barrierefreiheit als integralen Bestandteil aller zukünftigen digitalen Prozesse zu etablieren, anstatt es als einmaliges Reparaturprojekt zu sehen.
### Welche Tools helfen bei der Prüfung der Barrierefreiheit?
Es gibt eine Vielzahl von Tools. Automatisierte Test-Tools wie WAVE, axe DevTools oder der Lighthouse-Report in den Chrome-Entwicklertools sind gut für einen ersten Check. Sie können ca. 30-40% der potenziellen WCAG-Verstöße finden, insbesondere im Code (z.B. fehlende Alternativtexte, Kontrastfehler). Für eine umfassende Prüfung sind manuelle Tests unerlässlich. Dazu gehören die vollständige Tastaturbedienbarkeit, die Überprüfung mit einem Screenreader (z.B. NVDA, JAWS, VoiceOver) und die Prüfung der logischen Reihenfolge. Ergänzend sind Checklisten, die alle WCAG-Kriterien abdecken, extrem hilfreich. Die Kombination aus automatisierten Scans und manueller Expertenprüfung liefert die zuverlässigsten Ergebnisse. Tipp: BFSG Check starten.
### Was ist wichtiger: Automatisierte oder manuelle Tests?
Beide sind wichtig und ergänzen sich. Automatisierte Tests sind schnell, effizient und ideal, um grundlegende, technische Fehler im Code frühzeitig im Entwicklungsprozess zu erkennen. Sie sind ein gutes "Frühwarnsystem". Allerdings können sie die tatsächliche Nutzererfahrung nicht beurteilen. Ob eine Seite logisch navigierbar ist, ob Alternativtexte sinnvoll sind oder ob Formularprozesse verständlich sind, kann nur durch manuelle Tests festgestellt werden. Ein Mensch, idealerweise ein Experter für Barrierefreiheit oder ein Nutzer assistiver Technologien, muss die Seite bedienen und bewerten. Manuelle Tests sind aufwendiger, aber unverzichtbar, um die Konformität mit einem Großteil der WCAG-Kriterien sicherzustellen und eine wirklich nutzbare Seite zu gewährleisten.
### Sollten Menschen mit Behinderungen in die Tests einbezogen werden?
Unbedingt. Tests durch Betroffene, also Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen (z.B. blinde Menschen, die einen Screenreader nutzen, oder motorisch eingeschränkte Personen, die nur per Tastatur navigieren), sind extrem wertvoll. Sie decken Barrieren in der realen Nutzung auf, die Experten in simulierten Tests möglicherweise übersehen. Solche Nutzertests liefern authentisches Feedback zur praktischen Bedienbarkeit und Verständlichkeit. Sie helfen, über die reine technische Konformität hinauszugehen und eine wirklich gute User Experience für alle zu schaffen. Die Einbindung von Nutzern mit Behinderungen ist nicht nur ein Qualitätssprung, sondern auch ein Zeichen von Wertschätzung und ein wichtiger Schritt hin zu einem nutzerzentrierten Designprozess.
### Was bedeutet "Barrierefreiheit by Design"?
"Barrierefreiheit by Design" (oder "Accessibility by Design") ist ein proaktiver Ansatz, bei dem die Anforderungen der Barrierefreiheit von der ersten Sekunde eines Projekts an berücksichtigt werden. Statt am Ende einer Entwicklung zu versuchen, eine fertige Website "barrierefrei zu reparieren", wird Barrierefreiheit in jeden Schritt integriert: von der Konzeption und dem User Experience Design über das visuelle Design (Farben, Kontraste) und die technische Entwicklung bis hin zur Content-Erstellung. Dieser Ansatz ist langfristig effizienter, kostengünstiger und führt zu qualitativ hochwertigeren Ergebnissen. Er erfordert ein Umdenken und die Schulung aller am Prozess beteiligten Personen, stellt aber sicher, dass Barrierefreiheit nachhaltig im Unternehmen verankert wird. Tipp: BFSG Check starten.
### Welche Rolle spielen Agenturen bei der Umsetzung?
Agenturen (Webdesign, Entwicklung, Marketing) spielen eine entscheidende Rolle. Sie sind oft die primären Umsetzer der digitalen Projekte ihrer Kunden. Agenturen haben die Pflicht, ihre Kunden proaktiv und kompetent über die Anforderungen des BFSG zu beraten. Sie müssen in der Lage sein, barrierefreie Websites und Apps zu konzipieren, zu gestalten und zu entwickeln. Für Agenturen ist dies eine große Chance, sich durch spezialisiertes Know-how am Markt zu positionieren. Unternehmen sollten bei der Auswahl ihrer Dienstleister gezielt nach Expertise im Bereich der digitalen Barrierefreiheit fragen und sich Referenzprojekte zeigen lassen. Eine Agentur, die das Thema ignoriert, wird zu einem Risiko für ihre Kunden.
Kosten & Aufwand
### Mit welchen Kosten ist für die Umstellung auf Barrierefreiheit zu rechnen?
Die Kosten sind sehr variabel und hängen stark vom Zustand, der Größe und der Komplexität der bestehenden Website oder Anwendung ab. Bei einer einfachen, kleinen Website können die Anpassungen mit wenigen tausend Euro erledigt sein. Bei einem großen, komplexen Onlineshop mit veraltetem Code kann ein Relaunch notwendig werden, was Kosten im fünf- oder sechsstelligen Bereich verursachen kann. Generell gilt: Je früher Barrierefreiheit im Prozess berücksichtigt wird, desto geringer sind die Zusatzkosten. Bei einem Neubau ("Accessibility by Design") liegen die Mehrkosten oft nur bei 5-10% des Gesamtbudgets. Nachträgliche Korrekturen sind deutlich teurer. Tipp: BFSG Check starten.
### Sind Investitionen in Barrierefreiheit förderfähig?
Ja, es gibt verschiedene Fördermöglichkeiten auf Bundes- und Länderebene, die Unternehmen bei der Digitalisierung und somit auch bei der Umsetzung von Barrierefreiheit unterstützen können. Programme wie "go-digital" des BMWK oder spezifische Digitalisierungsförderungen der Länder bieten oft Zuschüsse für Beratungsleistungen und die Umsetzung von Digitalisierungsprojekten. Barrierefreiheit ist in der Regel ein förderfähiger Bestandteil solcher Projekte. Es lohnt sich, die aktuellen Förderdatenbanken des Bundes und des eigenen Bundeslandes zu konsultieren. Auch die Aktion Mensch bietet Förderprogramme, die sich speziell auf die Verbesserung der Barrierefreiheit konzentrieren und für gemeinnützige Organisationen interessant sein können.
### Wie hoch ist der Aufwand für die laufende Pflege der Barrierefreiheit?
Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt, sondern ein fortlaufender Prozess. Der Aufwand für die Pflege hängt von der Häufigkeit und Art der Änderungen an der Website ab. Wenn neue Inhalte, Funktionen oder Design-Elemente hinzugefügt werden, müssen diese ebenfalls barrierefrei sein. Redaktionsteams müssen geschult werden, um beispielsweise Bilder stets mit Alternativtexten zu versehen oder Dokumente barrierefrei zu erstellen. Entwickler müssen bei jedem neuen Feature die WCAG-Kriterien beachten. Regelmäßige, kleinere Audits (z.B. quartalsweise) helfen, den Status zu halten und neue Barrieren frühzeitig zu erkennen. Bei guter Implementierung und geschulten Mitarbeitern ist der laufende Aufwand jedoch überschaubar und in die normalen Redaktions- und Entwicklungsprozesse integrierbar.
### Lohnt sich die Investition in Barrierefreiheit auch wirtschaftlich?
Ja, absolut. Abgesehen von der rechtlichen Notwendigkeit bietet Barrierefreiheit handfeste wirtschaftliche Vorteile. Sie verbessern die User Experience für alle Nutzer, nicht nur für Menschen mit Behinderungen. Eine barrierefreie Seite ist oft technisch sauberer, lädt schneller und ist besser für Suchmaschinen (SEO) optimiert, was zu besseren Rankings führen kann. Zudem erschließen Sie eine kaufkräftige Zielgruppe: Allein in Deutschland leben über 10 Millionen Menschen mit anerkannter Behinderung. Zählt man ältere Menschen mit altersbedingten Einschränkungen hinzu, ist das Potenzial noch größer. Barrierefreiheit ist somit auch ein klares Statement für soziale Verantwortung (Corporate Social Responsibility), das das Markenimage positiv auflädt.
### Gibt es eine "unverhältnismäßige Belastung", die von der Umsetzung befreit?
Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, dass ein Wirtschaftsakteur von der Erfüllung der Anforderungen absehen kann, wenn dies zu einer "unverhältnismäßigen Belastung" führen würde. Die Hürden hierfür sind jedoch sehr hoch. Der Akteur muss eine sorgfältige Bewertung durchführen und dokumentieren, warum die Umsetzung eine grundlegende Veränderung seines Produkts oder seiner Dienstleistung erfordern oder eine übermäßige organisatorische oder finanzielle Belastung darstellen würde. Dabei müssen die Kosten gegen den Nutzen für Menschen mit Behinderungen abgewogen werden. Reine Kostenargumente oder mangelndes Know-how reichen in der Regel nicht aus. Sich auf diese Ausnahmeregelung zu berufen, ist riskant und sollte nur als letzter Ausweg in Betracht gezogen werden. Tipp: BFSG Check starten.
### Wie kann man den Aufwand für die Redakteure minimieren?
Der Schlüssel zur Minimierung des redaktionellen Aufwands liegt in einem gut konfigurierten Content-Management-System (CMS). Das CMS sollte die Redakteure aktiv unterstützen. Beispielsweise können Alternativtext-Felder für Bilder zu Pflichtfeldern gemacht werden. Integrierte Prüfwerkzeuge können direkt beim Speichern von Inhalten auf einfache Barrieren wie mangelnde Kontraste oder fehlende Überschriften hinweisen. Gut gestaltete Vorlagen und Inhaltselemente (z.B. für Tabellen, Akkordeons) nehmen den Redakteuren technische Komplexität ab. Ergänzend sind klare, einfache Anleitungen und regelmäßige Kurzschulungen entscheidend, damit das Team die Prinzipien versteht und im Arbeitsalltag routiniert anwenden kann.
Risiken, Bußgelder & Abmahnungen
### Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen das BFSG?
Das BFSG sieht bei Verstößen gegen die festgelegten Pflichten die Möglichkeit von Bußgeldern vor. Die Höhe kann bis zu 100.000 Euro pro Verstoß betragen. Ein Bußgeld kann verhängt werden, wenn ein Produkt oder eine Dienstleistung nicht barrierefrei ist, die Konformität nicht ordnungsgemäß bewertet wurde oder die Barrierefreiheitserklärung fehlt oder fehlerhaft ist. Zuständig für die Überwachung und die Verhängung von Bußgeldern sind die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer. Diese können Produkte und Dienstleistungen stichprobenartig prüfen oder auf Beschwerden von Verbrauchern oder Verbänden hin aktiv werden. Das Bußgeldrisiko ist somit eine reale und ernstzunehmende Konsequenz bei Nichtbeachtung des Gesetzes.
### Können Unternehmen wegen mangelnder Barrierefreiheit abgemahnt werden?
Ja, die Gefahr von Abmahnungen ist real. Neben den Marktüberwachungsbehörden können auch anerkannte Verbände zur Förderung der Interessen von Menschen mit Behinderungen (qualifizierte Einrichtungen gemäß UKlaG) sowie Mitbewerber Verstöße gegen das BFSG abmahnen. Insbesondere die Klagebefugnis der Verbände stellt ein erhebliches Risiko dar. Sie können Unternehmen zur Unterlassung auffordern und bei Weigerung Klage einreichen. Ein verlorener Prozess führt nicht nur zu den Kosten für die nachträgliche Umsetzung, sondern auch zu Anwalts- und Gerichtskosten. Es ist davon auszugehen, dass spezialisierte Verbände und Anwälte nach dem 28. Juni 2025 beginnen werden, den Markt systematisch zu beobachten.
### Wer überwacht die Einhaltung des BFSG?
Die Überwachung der Einhaltung des BFSG ist Aufgabe der Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer. Jedes Bundesland benennt eine oder mehrere Behörden, die für die Kontrolle der auf ihrem Markt angebotenen Produkte und Dienstleistungen zuständig sind. Diese Behörden handeln sowohl proaktiv durch Stichproben als auch reaktiv auf Basis von Meldungen und Beschwerden von Verbrauchern, Wettbewerbern oder Verbänden. Wenn eine Behörde einen Verstoß feststellt, kann sie verschiedene Maßnahmen ergreifen: Sie kann den Wirtschaftsakteur auffordern, den Mangel zu beheben, ein Produkt vom Markt nehmen lassen oder eben ein Bußgeld verhängen.
### Was passiert, wenn ein Nutzer eine Beschwerde einreicht?
Das BFSG etabliert ein zweistufiges Verfahren. Zuerst kann sich ein Nutzer, der auf eine Barriere stößt, direkt an das betreffende Unternehmen wenden. Jedes Unternehmen muss eine Kontaktmöglichkeit für solches Feedback bereitstellen (z.B. ein Formular oder eine E-Mail-Adresse in der Barrierefreiheitserklärung). Das Unternehmen ist verpflichtet, auf diese Rückmeldung zu reagieren. Führt diese Kontaktaufnahme zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis, kann der Nutzer sich in einem zweiten Schritt an die Schlichtungsstelle für Barrierefreiheit wenden, die auf Bundesebene eingerichtet wird. Diese Stelle vermittelt zwischen dem Nutzer und dem Unternehmen, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Tipp: BFSG Check starten.
### Was sind die häufigsten Fehler, die zu rechtlichen Problemen führen?
Die häufigsten Fehler sind oft grundlegender Natur. Dazu gehören fehlende Alternativtexte für Bilder, die blinden Nutzern den Inhalt unzugänglich machen. Videos ohne Untertitel oder Transkription schließen gehörlose Menschen aus. Eine rein auf Mausbedienung ausgelegte Navigation, die nicht per Tastatur nutzbar ist, stellt eine unüberwindbare Hürde für Menschen mit motorischen Einschränkungen dar. Geringe Farbkontraste machen Texte für sehbehinderte Nutzer unlesbar. Weitere klassische Fehler sind unstrukturierte Formulare, nicht beschriftete Formularfelder und das Fehlen einer klaren Überschriftenhierarchie, was die Navigation mit einem Screenreader extrem erschwert. Diese Basisanforderungen zu ignorieren, birgt das größte rechtliche Risiko. Tipp: BFSG Check starten.
### Verringert eine Barrierefreiheitserklärung das Haftungsrisiko?
Eine ehrliche und transparente Barrierefreiheitserklärung kann das Risiko zwar nicht eliminieren, aber reduzieren. In der Erklärung legen Sie den aktuellen Stand der Barrierefreiheit dar und benennen bekannte Mängel sowie einen Zeitplan zu deren Behebung. Dies signalisiert Problembewusstsein und den Willen zur Verbesserung. Es zeigt den Behörden und Verbänden, dass Sie sich aktiv mit dem Thema auseinandersetzen. Eine fehlende oder offensichtlich falsche Erklärung hingegen ist ein eigener Bußgeldtatbestand und ein klares Signal, dass das Gesetz ignoriert wird. Die Erklärung allein macht eine nicht konforme Seite nicht legal, aber sie ist ein zentrales Element eines glaubwürdigen und defensiven Vorgehens.
Dokumentation & Barrierefreiheitserklärung
### Was ist eine Barrierefreiheitserklärung und ist sie Pflicht?
Ja, die Erstellung und Veröffentlichung einer Barrierefreiheitserklärung (Accessibility Statement) ist für die meisten vom BFSG betroffenen Dienstleister eine gesetzliche Pflicht. Diese Erklärung informiert die Nutzer transparent über den Stand der Barrierefreiheit einer Website oder App. Sie muss detailliert auflisten, welche Bereiche bereits konform sind und welche Inhalte aus welchen Gründen möglicherweise noch nicht vollständig barrierefrei sind. Zudem muss sie eine Kontaktmöglichkeit für Nutzerfeedback sowie den Link zur offiziellen Schlichtungsstelle enthalten. Die Erklärung muss in einem barrierefreien Format leicht auffindbar auf der Website platziert werden, üblicherweise im Footer neben Impressum und Datenschutz.
### Welche Inhalte muss die Barrierefreiheitserklärung umfassen?
Die Erklärung muss einem von der EU-Kommission vorgegebenen Muster folgen. Zu den Pflichtinhalten gehören:
- Der Name der Website oder App und des verantwortlichen Unternehmens.
- Ein Bekenntnis zur digitalen Barrierefreiheit.
- Der "Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen", also ob die Seite vollständig, teilweise oder nicht konform ist.
- Eine Liste der "nicht barrierefreien Inhalte", mit einer Begründung, warum diese nicht konform sind (z.B. unverhältnismäßige Belastung) und welche barrierefreien Alternativen es gibt.
- Das Datum der Erstellung der Erklärung und das Datum der letzten Überprüfung.
- Eine "Feedback-Möglichkeit": ein Link oder eine E-Mail-Adresse, über die Nutzer Barrieren melden können.
- Ein Link zum Schlichtungsverfahren.
### Wo muss die Barrierefreiheitserklärung platziert werden?
Die Barrierefreiheitserklärung muss für Nutzer leicht auffindbar sein. Die gängige Praxis, die sich auch im öffentlichen Sektor etabliert hat, ist die Verlinkung im Footer (Fußzeile) der Website. Dort sollte ein klar beschrifteter Link, z.B. "Barrierefreiheitserklärung" oder einfach "Barrierefreiheit", auf die entsprechende Seite führen. Bei mobilen Apps muss die Erklärung ebenfalls leicht zugänglich sein, beispielsweise in den Einstellungen, im "Über uns"-Bereich oder auf der Website, die die App bewirbt. Wichtig ist, dass die Erklärung selbst barrierefrei gestaltet ist und von jeder Seite der Website aus mit wenigen Klicks erreichbar ist.
### Was ist eine "Konformitätsbewertung"?
Die Konformitätsbewertung ist ein interner Prozess, den der Wirtschaftsakteur durchführen muss, um die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu überprüfen und zu dokumentieren. Das Unternehmen bewertet also selbst, ob sein Produkt oder seine Dienstleistung die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Das Ergebnis dieser Bewertung ist die Grundlage für die Erstellung der Konformitäts- und der Barrierefreiheitserklärung. Für die Bewertung können verschiedene Methoden genutzt werden, von der Selbstbewertung anhand von Checklisten über automatisierte Test-Tools bis hin zu externen Audits durch spezialisierte Dienstleister. Diese Dokumentation muss aufbewahrt und auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde vorgelegt werden. Tipp: BFSG Check starten.
### Wie oft muss die Barrierefreiheitserklärung aktualisiert werden?
Die Erklärung muss regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden, mindestens aber einmal pro Jahr. Eine Aktualisierung ist immer dann zwingend erforderlich, wenn wesentliche Änderungen an der Website oder App vorgenommen werden (z.B. ein Relaunch, neue Features). Es ist eine gute Praxis, den Stand der Barrierefreiheit kontinuierlich zu überwachen und die Erklärung anzupassen, sobald bekannte Mängel behoben wurden. Ein aktuelles Datum in der Erklärung signalisiert den Nutzern und den Aufsichtsbehörden, dass das Thema aktiv gemanagt wird. Ein veraltetes Datum lässt hingegen auf Vernachlässigung schließen. Tipp: BFSG Check starten.
### Gibt es Muster oder Vorlagen für die Barrierefreiheitserklärung?
Ja, die EU-Kommission hat einen Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 erlassen, der eine Muster-Erklärung für den öffentlichen Sektor enthält. Diese Vorlage ist auch für die Privatwirtschaft die maßgebliche Grundlage. Die Überwachungsstellen der Länder stellen oft Generatoren oder ausfüllbare Muster zur Verfügung, die auf dieser EU-Vorlage basieren. Diese helfen dabei, alle rechtlich geforderten Punkte abzudecken. Es ist dringend zu empfehlen, diese offiziellen Vorlagen zu nutzen, anstatt eine Erklärung frei zu formulieren. Dies stellt sicher, dass keine der Pflichtangaben vergessen wird und die Erklärung formal korrekt ist.
Onlineshops, Apps & Medien
### Welche besonderen Anforderungen gelten für Onlineshops?
Für Onlineshops ist das gesamte Nutzererlebnis relevant, von der Startseite bis zum Abschluss der Bestellung. Jeder Schritt muss barrierefrei sein. Dazu gehört: Die Produktbilder müssen Alternativtexte haben, die das Produkt beschreiben. Produktinformationen, Preise und Bewertungen müssen für Screenreader lesbar sein. Alle interaktiven Elemente wie Filter, Sortierfunktionen, Buttons ("In den Warenkorb") und Formularfelder im Checkout-Prozess müssen per Tastatur bedienbar und korrekt beschriftet sein. Fehlermeldungen (z.B. bei einer falschen Adresseingabe) müssen verständlich und programmatisch verknüpft sein. Auch die angebundenen Zahlungsdienstleister müssen barrierefrei nutzbar sein.
### Sind auch mobile Apps vom BFSG betroffen?
Ja, mobile Anwendungen (Apps), die den Zugang zu den vom Gesetz erfassten Dienstleistungen ermöglichen, sind explizit eingeschlossen. Das betrifft Banking-Apps, Ticket-Apps von Verkehrsunternehmen, Streaming-Apps und insbesondere Shopping-Apps von Onlineshops. Die Anforderungen der WCAG lassen sich auch auf native Apps anwenden. Das bedeutet, Bedienelemente müssen groß genug sein, Kontraste müssen stimmen, und die App muss mit den systemeigenen Bedienungshilfen von iOS (VoiceOver) und Android (TalkBack) vollständig nutzbar sein. Die Barrierefreiheitserklärung muss ebenfalls innerhalb der App oder auf der zugehörigen Website verfügbar gemacht werden.
### Was gilt für PDF-Dokumente auf der Website?
PDF-Dokumente, die auf einer Website zum Download angeboten werden und für die Nutzung der Dienstleistung relevant sind (z.B. Preislisten, Vertragsbedingungen, Anleitungen), müssen ebenfalls barrierefrei sein. Das bedeutet, sie müssen "getaggt" sein, also eine logische Struktur mit Überschriften, Listen, Tabellen und Absätzen besitzen. Bilder im PDF benötigen Alternativtexte. Ein reines Bild-PDF ist nicht barrierefrei. Die Erstellung barrierefreier PDFs erfordert spezielle Kenntnisse und Software (z.B. Adobe Acrobat Pro). Unwichtige Office-Dokumente, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, sind ausgenommen. Für alle neuen und wesentlichen Dokumente gilt jedoch die Pflicht. Tipp: BFSG Check starten.
### Müssen Videos und Podcasts barrierefrei sein?
Ja, das BFSG fordert auch die Barrierefreiheit von audiovisuellen Medien. Für Videos bedeutet das in erster Linie die Bereitstellung von Untertiteln für gehörlose oder schwerhörige Menschen. Zusätzlich sollten für blinde und sehbehinderte Menschen Audiodeskriptionen angeboten werden, die wichtige visuelle Handlungen beschreiben. Eine Alternative kann ein vollständiges Transkript des gesamten Audio-Inhalts sein. Für reine Audio-Inhalte wie Podcasts ist ein Transkript die zentrale Anforderung, um die Inhalte auch für gehörlose Menschen zugänglich zu machen. Zeitbasierte Medien sind oft aufwendig in der barrierefreien Aufbereitung, daher sollte dies im Produktionsprozess von Anfang an mitgeplant werden.
### Was ist mit Social-Media-Kanälen des Unternehmens?
Die Social-Media-Kanäle eines Unternehmens (z.B. Facebook, Instagram, LinkedIn) selbst fallen nicht direkt in die Verantwortung des Unternehmens, da es die Plattform nicht kontrolliert. Das Unternehmen ist aber für die von ihm dort eingestellten Inhalte verantwortlich. Das bedeutet, es sollte im Rahmen der Möglichkeiten der Plattform für Barrierefreiheit sorgen. Dazu gehört: Bilder mit Beschreibungstexten versehen (die von Screenreadern als Alternativtext genutzt werden können), bei Videos wenn möglich Untertitel einbrennen oder als SRT-Datei hochladen und in Texten auf verständliche Sprache und die Nutzung von CamelCase-Schreibweise bei Hashtags (#SoSiehtDasAus) achten. Es geht darum, das Mögliche zu tun.
### Gilt das BFSG auch für E-Books und die zugehörigen Lesegeräte?
Ja, E-Books und dedizierte E-Book-Lesegeräte (Hardware) sind explizit als Produkte im BFSG genannt. Das bedeutet, dass die Software zum Lesen der E-Books sowie die E-Books selbst barrierefrei sein müssen. Die Inhalte müssen reflowable sein, also sich an die Bildschirmgröße und Schriftgröße anpassen können. Texte müssen von Screenreadern vorgelesen werden können, und die Navigation innerhalb des Buches (Inhaltsverzeichnis, Kapitel) muss barrierefrei sein. Auch die Hardware, also der E-Reader, muss barrierefreie Bedienoptionen bieten. Dies betrifft vor allem Verlage und Händler von E-Books. Tipp: BFSG Check starten.
Quellen
- Gesetzestext BFSG: gesetze-im-internet.de/bfsg
- European Accessibility Act (EAA): Richtlinie (EU) 2019/882
- Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 (deutsche Übersetzung): bitv-test.de/wcag-werkbank/wcag-21-uebersetzung
- Europäische Norm EN 301 549 (Informationen des ETSI): etsi.org/deliver/etsi_en/301500_301599/301549
- BITV 2.0 (für öffentliche Stellen, als Referenz): gesetze-im-internet.de/bitv_2_0/
- Aktion Mensch - Wegweiser Barrierefreiheit: aktion-mensch.de/inklusion/barrierefreiheit
- Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik: bfit-bund.de
- W3C - Web Accessibility Initiative (WAI): w3.org/WAI/
Disclaimer: Dieser Text stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient der allgemeinen Information. Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an eine spezialisierte Anwaltskanzlei.